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   BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99   

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BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99 (https://dejure.org/1999,18474)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1999 - 8 B 199.99 (https://dejure.org/1999,18474)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1999 - 8 B 199.99 (https://dejure.org/1999,18474)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfolg eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens bei Bestehen eines Rechtsverhältnissses - Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Allgemeine Vermutung der Zweifel an der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.12.1997 - 8 B 255.97

    Aussetzung des Verfahrens; Ermessen; Aussetzungspflicht wegen anhängiger

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99
    Der Senat ist zur Aussetzung gemäß § 94 VwGO jedenfalls nicht verpflichtet; er hält die Aussetzung nicht für sachgerecht (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - BVerwG 11 B 81.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 7 S. 11 und vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 S. 11 ).

    Es ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß eine Rüge, das Instanzgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde zu derselben Rechtsvorschrift zu Unrecht abgelehnt, keinen Verfahrensfehler bezeichnet, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte, so daß deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gerechtfertigt ist (Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16).

  • BVerwG, 30.11.1995 - 4 B 248.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff desx Rechtsverhältnisses i.S. von § 94 VwGO -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99
    An einem derartigen Rechtsverhältnis fehlt es aber, wenn es - wie hier - um die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm geht (Beschluß vom 30. November 1995 - BVerwG 4 B 248.95 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 30).

    Ob eine analoge Anwendung des § 94 VwGO in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. Beschluß vom 30. November 1995, a.a.O.), kann offenbleiben.

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99
    Die Beschwerde räumt schon selbst ein, daß die von ihr aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und daß sie "keine neuen Gründe für die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" zur Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit Art. 14 und 3 GG (vgl. hierzu Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279, 283 f. sowie Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17) vortragen kann.
  • BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95

    Restitution eines dinglichen Nutzungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99
    Die Beschwerde räumt schon selbst ein, daß die von ihr aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und daß sie "keine neuen Gründe für die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" zur Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit Art. 14 und 3 GG (vgl. hierzu Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279, 283 f. sowie Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17) vortragen kann.
  • BVerwG, 15.04.1983 - 1 B 133.82

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Nachprüfung einer Sache bei

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99
    Es ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß eine Rüge, das Instanzgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde zu derselben Rechtsvorschrift zu Unrecht abgelehnt, keinen Verfahrensfehler bezeichnet, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte, so daß deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gerechtfertigt ist (Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 09.02.1993 - 11 B 81.92

    Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99
    Der Senat ist zur Aussetzung gemäß § 94 VwGO jedenfalls nicht verpflichtet; er hält die Aussetzung nicht für sachgerecht (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - BVerwG 11 B 81.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 7 S. 11 und vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 S. 11 ).
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